Schützengesellschaft Dernbach 1968 e.V.

Schießen / Altersgrenzen (§ 27 WaffG)

Allgemein

Unter folgendem Link findest du den genauen Gesetzestest. Dieser ist bitte auch unbedingt als Referenz zu verstehen. Die hier getroffenen Aussagen haben keine rechtlich bindende Kraft.

§ 27 WaffG – Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)

Auf Schießstätten darf ohne behördliche Erlaubnis geschossen werden:

  • ab 6 Jahren: Den Bambinis können wir eine Laserschießanlage zur Verfügung stellen.
  • ab 12 Jahren: mit Druckluft-, Federdruck- und CO2-Waffen
  • ab 14 Jahren: mit sonstigen Waffen im Kaliber bis zu 5,6mm (.22, .22 lfb) für Munition mit Randfeuerzündung und einer Mündungsenergie bis 200 Joule, für Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner.
  • ab 18 Jahren: Ab hier darf auch mit großkalibrigen Waffen geschossen werden.

Einverständnis und Obhut

Das Schießen darf für Druckluft-, Federdruck- und CO2-Waffen bis zum 14. Lebensjahr und für sonstige oben genannte Waffen bis zum 18. Lebensjahr nur unter Obhut einer zur Kinder- und Jugendarbeit geeigneten Person (z.B. Inhaber der Jugendbasislizenz) oder des zur Aufsichtsführung berechtigten Sorgeberechtigten – neben der Schießstandaufsicht – durchgeführt werden.

Zudem ist Voraussetzung, dass eine schriftliche Einverständniserklärung des/der Sorgeberechtigten vorliegt oder diese anwesend sind.