Allgemein
Unter folgendem Link findest du den genauen Gesetzestest. Dieser ist bitte auch unbedingt als Referenz zu verstehen. Die hier getroffenen Aussagen haben keine rechtlich bindende Kraft.
§ 27 WaffG – Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)
Auf Schießstätten darf ohne behördliche Erlaubnis geschossen werden:
- ab 6 Jahren: Den Bambinis können wir eine Laserschießanlage zur Verfügung stellen.
- ab 12 Jahren: mit Druckluft-, Federdruck- und CO2-Waffen
- ab 14 Jahren: mit sonstigen Waffen im Kaliber bis zu 5,6mm (.22, .22 lfb) für Munition mit Randfeuerzündung und einer Mündungsenergie bis 200 Joule, für Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner.
- ab 18 Jahren: Ab hier darf auch mit großkalibrigen Waffen geschossen werden.
Einverständnis und Obhut
Das Schießen darf für Druckluft-, Federdruck- und CO2-Waffen bis zum 14. Lebensjahr und für sonstige oben genannte Waffen bis zum 18. Lebensjahr nur unter Obhut einer zur Kinder- und Jugendarbeit geeigneten Person (z.B. Inhaber der Jugendbasislizenz) oder des zur Aufsichtsführung berechtigten Sorgeberechtigten – neben der Schießstandaufsicht – durchgeführt werden.
Zudem ist Voraussetzung, dass eine schriftliche Einverständniserklärung des/der Sorgeberechtigten vorliegt oder diese anwesend sind.